Seit der Novellierung der Gesetzgebung zum 01.08.2013 hat jedes Kind ab Vollendung des ersten Lebensjahres Anspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz:
§24 –Fassung vom Inkrafttreten bis 31. Juli 2013- Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (SGB VIII, Artikel 1)
(…)
(2) Für Kinder im Alter unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2. die Erziehungsberechtigten
a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Sollten Sie allgemeine Fragen zur Tagespflege haben zögern Sie nicht mich zu kontaktieren!